Umlagefähigkeit muss belegbar sein
Kosten der laufenden Hausreinigung und der Gartenpflege sind nach der Betriebskostenverordnung umlagefähig, einmalige Sonderreinigungen dagegen nicht. Wir trennen beides schon im Angebot: laufender Turnus in einer Position, Sonderleistungen wie Graffitientfernung oder Sperrmüllplatz-Reinigung getrennt ausgewiesen. So müssen Sie in der Abrechnung nicht nachträglich auseinanderrechnen.