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CleanGebäudemanagement

Recht und Pflichten

Treppenhausreinigung: Wie oft, was gehört dazu, und wer zahlt?

Aktualisiert am 30. Juni 2026 · Lesezeit etwa 8 Minuten

Kaum ein Thema landet so zuverlässig auf der Tagesordnung einer Eigentümerversammlung wie das Treppenhaus. Es ist die erste Fläche, die Besucher sehen, die einzige Fläche, die alle gemeinsam nutzen, und die einzige, für die niemand persönlich zuständig ist. Genau deshalb entstehen dort Konflikte.

Dieser Artikel klärt drei Fragen: Wie oft muss ein Treppenhaus gereinigt werden, was gehört in einen Reinigungsplan, und wer trägt am Ende die Kosten. Rechtliche Einordnungen sind allgemein gehalten. Wir sind Reinigungsbetrieb und leisten keine Rechtsberatung.

Wie oft ist oft genug?

Es gibt keine gesetzlich vorgeschriebene Frequenz. Der richtige Turnus ergibt sich aus der Zahl der Nutzer, der Lage des Hauses und dem Bodenbelag. Als Faustregel gilt: Je mehr Wohnungen an einem Treppenaufgang hängen, desto häufiger muss gereinigt werden, und zwar nicht linear, sondern überproportional, weil sich Schmutzeintrag und Nutzungsspuren addieren.

Erfahrungswerte für den Reinigungsturnus im Treppenhaus
ObjektEmpfohlener TurnusBegründung
Altbau, 6 bis 8 Wohnungen, Wohnnutzungeinmal wöchentlichüberschaubarer Schmutzeintrag, Holz- oder Steintreppe
Mehrfamilienhaus, 10 bis 20 Wohnungeneinmal wöchentlich, Eingang zusätzlichEingangsbereich verschmutzt schneller als die oberen Etagen
Wohnanlage ab 20 Wohnungenzwei- bis dreimal wöchentlichhohe Frequenz, oft mit Aufzug und Müllstandsplatz
Haus mit Gewerbeeinheit im Erdgeschosszwei- bis fünfmal wöchentlich im ErdgeschossPublikumsverkehr betrifft vor allem Eingang und erste Etage
Studentisches oder gemischtes Wohnenzweimal wöchentlichmehr Wechsel, mehr Transporte, mehr Verpackungsmüll

Ein bewährter Kompromiss in mittelgroßen Häusern ist der gestufte Turnus: Eingangsbereich, Windfang und Briefkastenanlage zweimal wöchentlich, die Treppenläufe einmal wöchentlich, Keller und Nebenräume monatlich. Das kostet weniger als eine durchgängige Verdopplung und wirkt trotzdem, weil der Eindruck eines Hauses zu großen Teilen im Erdgeschoss entsteht.

Im Winter ändert sich die Rechnung. Streugut, Nässe und Salz aus dem öffentlichen Raum werden hereingetragen und greifen Bodenbeläge an. Viele Häuser fahren deshalb von November bis März einen dichteren Turnus und legen zusätzlich Schmutzfangmatten aus. Wer das im Leistungsverzeichnis vorher festhält, diskutiert im Januar nicht darüber, ob der Mehraufwand extra kostet.

Was in den Reinigungsplan gehört

Der Reinigungsplan ist das Gegenstück zum Leistungsverzeichnis in der Büroreinigung. Er hängt im Hausflur aus und macht überprüfbar, was vereinbart ist. Ohne Aushang diskutiert die Hausgemeinschaft über Eindrücke, mit Aushang über Fakten.

Bei jedem Einsatz

  • Treppenläufe und Podeste feucht reinigen, Ecken und Kanten einbezogen
  • Handläufe und Geländerstäbe im Griffbereich abwischen
  • Eingangsbereich, Windfang und Schmutzfangmatte
  • Briefkastenanlage und Klingeltableau abwischen
  • Aufzugkabine, Boden und Bedientableau, falls vorhanden
  • Grobe Verschmutzungen und liegen gebliebene Werbung entfernen

Monatlich bis vierteljährlich

  • Kellergänge und Zugänge zu Nebenräumen
  • Wohnungseingangstüren und Rahmen im Griffbereich
  • Fensterbänke, Heizkörper und Sockelleisten im Treppenhaus
  • Treppenhausfenster innen, Lichtschächte, Kellerfenster
  • Müllstandsplatz kehren und Tonnenumfeld reinigen
  • Spinnweben an Decken, Leuchten und in Ecken entfernen

Nicht in den Standardplan gehören Arbeiten, die eigentlich Hausmeisterleistungen sind: Leuchtmittel wechseln, Tonnen herausstellen, Grünflächen pflegen, Kleinreparaturen. Das lässt sich zusammen beauftragen, sollte aber getrennt ausgewiesen werden, weil es unterschiedlich umlagefähig ist. Wir bündeln beides auf Wunsch im Hausmeisterservice, rechnen es aber getrennt ab.

Wer zahlt: Umlage als Betriebskosten

Die Kosten der Gebäudereinigung zählen nach der Betriebskostenverordnung zu den umlagefähigen Betriebskosten. Sie stehen dort in derselben Position wie die Ungezieferbekämpfung. Umlagefähig heißt: Der Vermieter kann sie über die Nebenkostenabrechnung auf die Mieter verteilen, sofern der Mietvertrag die Umlage von Betriebskosten wirksam vereinbart.

Drei Punkte sind dabei entscheidend:

  1. Es müssen laufende Kosten sein. Die wiederkehrende Treppenhausreinigung ist laufend. Eine einmalige Sonderreinigung nach einem Wasserschaden ist es nicht, sie gehört zur Instandsetzung und bleibt beim Eigentümer.
  2. Der Verteilerschlüssel muss vereinbart oder gesetzlich vorgesehen sein. Ohne abweichende Vereinbarung wird nach Wohnfläche verteilt.
  3. Es gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot. Der Vermieter muss nicht das billigste Angebot nehmen, aber ein Preis deutlich über dem Marktüblichen kann angreifbar sein. Ein Vergleichsangebot in der Akte ist deshalb keine schlechte Idee.

In der Wohnungseigentümergemeinschaft läuft es anders herum: Dort beschließt die Gemeinschaft die Vergabe, die Kosten gehen ins Hausgeld und werden nach dem in der Teilungserklärung festgelegten Schlüssel verteilt, in der Regel nach Miteigentumsanteilen. Vermietende Eigentümer geben ihren Anteil dann über die Nebenkostenabrechnung an ihre Mieter weiter.

Für Verwaltungen haben wir die üblichen Anforderungen an Abrechnung, Objektwechsel und Erreichbarkeit auf der Seite Hausverwaltungen und WEG zusammengefasst.

Abgrenzung zur Hausordnung: Kehrwoche oder Dienstleister

Viele Häuser haben in der Hausordnung eine Reinigungspflicht der Bewohner stehen, häufig als wöchentlicher Wechsel. Damit eine solche Pflicht den Mieter tatsächlich bindet, muss sie hinreichend klar geregelt und wirksam in den Mietvertrag einbezogen sein. Eine bloße Bitte an der Pinnwand reicht nicht.

In der Praxis funktioniert die Selbstreinigung dort gut, wo wenige Parteien wohnen und die Fluktuation gering ist. Sie scheitert dort, wo häufig gewechselt wird, wo Eigentümer und Mieter gemischt sind oder wo eine Partei über Jahre die Arbeit der anderen mitmacht. Sobald ein Haus mehr als etwa acht Parteien hat, ist der Dienstleister erfahrungsgemäß der ruhigere Weg, auch wenn er Geld kostet.

Wichtig ist die saubere Übergabe: Wenn die Reinigung an einen Betrieb vergeben wird, sollte die entsprechende Regelung in der Hausordnung angepasst werden. Sonst stehen zwei Regelungen nebeneinander, und im Streitfall beruft sich jeder auf die für ihn günstigere.

Fünf typische Streitpunkte in der WEG

  1. Unterschiedliche Erwartungen an Sauberkeit. Die Lösung ist nicht mehr Turnus, sondern ein schriftlicher, ausgehängter Plan, an dem sich alle messen lassen können.
  2. Erdgeschoss gegen Dachgeschoss. Die unteren Etagen verschmutzen stärker, die oberen zahlen mit. Ein gestufter Plan mit häufigerem Erdgeschoss löst das sachlich, ohne die Verteilung zu ändern.
  3. Keller und Fahrradraum. Diese Flächen sind oft nicht im Vertrag, werden aber erwartet. Klären Sie explizit, was dazugehört und in welchem Turnus.
  4. Fenster im Treppenhaus. Sie fallen unter die Glasreinigung und werden meist ein- bis zweimal jährlich zusätzlich beauftragt. Wenn das im Angebot nicht steht, ist es nicht enthalten.
  5. Wechsel der Reinigungskraft. Häufiger Wechsel führt zu schwankender Qualität, weil die Kraft das Haus nicht kennt. Fragen Sie vor der Vergabe, ob ein festes Team eingeplant ist und wie die Vertretung geregelt wird.

In dicht bebauten Ortsteilen mit vielen Eigentümergemeinschaften begegnen uns diese Punkte besonders häufig, etwa in Prenzlauer Berg mit seinen aufgeteilten Altbauten oder in den großen Wohnanlagen in Hellersdorf. Die Details unserer Leistung stehen auf der Seite Treppenhausreinigung.

Das Wichtigste in Kürze

Der richtige Turnus richtet sich nach der Zahl der Parteien und der Lage im Haus, nicht nach dem Bauchgefühl der lautesten Partei. Ein gestufter Plan mit häufigerem Eingangsbereich ist in den meisten Häusern die wirtschaftlichste Lösung.

Halten Sie den Umfang schriftlich fest, hängen Sie ihn aus, und trennen Sie Reinigung von Hausmeisterleistungen. Dann ist die Umlage sauber, die Diskussion kurz und das Haus sauber. Wenn Sie ein Angebot für Ihr Objekt brauchen, schildern Sie uns Etagenzahl, Parteien und Bodenbelag über die Kontaktseite, wir rechnen es Ihnen durch.

Häufige Fragen

Wie oft muss ein Treppenhaus gereinigt werden?

Eine gesetzliche Frequenz gibt es nicht. In Wohnhäusern mit bis zu zwanzig Parteien ist einmal wöchentlich der Regelfall, größere Anlagen und Häuser mit Gewerbe im Erdgeschoss brauchen zwei bis drei Einsätze pro Woche. Bewährt hat sich ein gestufter Plan mit häufigerem Eingangsbereich und wöchentlichen Treppenläufen.

Sind die Kosten der Treppenhausreinigung auf Mieter umlegbar?

Die Kosten der Gebäudereinigung gehören nach der Betriebskostenverordnung zu den umlagefähigen Betriebskosten, sofern der Mietvertrag die Umlage von Betriebskosten wirksam vereinbart und es sich um laufende Kosten handelt. Einmalige Sonderreinigungen nach einem Schaden sind nicht umlagefähig.

Kann die Hausgemeinschaft die Reinigung selbst übernehmen?

Ja, wenn die Pflicht klar geregelt und wirksam vereinbart ist. In kleinen Häusern mit wenig Wechsel funktioniert das oft. Ab etwa acht Parteien führt die Selbstreinigung erfahrungsgemäß zu Konflikten, weil Aufwand und Ergebnis ungleich verteilt sind.

Sind die Treppenhausfenster in der Reinigung enthalten?

In der Regel nicht. Fenster gehören zur Glasreinigung und werden getrennt beauftragt, üblich sind ein bis zwei Termine im Jahr. Prüfen Sie im Angebot, ob und in welchem Turnus Fenster aufgeführt sind.